ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR
KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN DER TIRAMI GmbH
I. ALLGEMEINES
1. Anwendungs- und Geltungsbereich
1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der TIRAMI GMBH regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen im Bereich von Kommunikationsdienstleistungen, insbesonde re für die Online Marketing Dienstleistungen, der Produktion von audiovisuellen Medien und Veranstaltungsdienstleistungen sowie anderer Zusatzleistungen wie Schulung, Beratung und Unterstützung.
1.2. Die AGB sind integrierender Bestandteil sämtlicher Angebote der Agentur sowie sämtlicher Verträge zwischen der Agentur und ihren Vertragspartnern (nachstehend «Kunden» genannt). Die Agentur weist im Vertrag auf die anwendbaren AGB hin. Abweichungen von den AGB sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Erwähnung im Vertrag.
1.3. Durch Auftragserteilung oder Annahme der Offerte werden die se AGB vom Kunden anerkannt. Abweichende Bestimmungen des Kunden werden damit durch die vorliegenden AGB ersetzt. Die AGB gelten auch für Folgeaufträge, ohne dass im Einzelfall immer darauf Bezug genommen werden muss.
1.4. Die Agentur behält sich das Recht vor, die vorliegenden AGB je derzeit zu ändern. Es ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertrags abschlusses geltende Version massgebend.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Soweit im Angebot nichts Abweichendes festgelegt, ist die Agentur während 30 Tagen ab Zugang ihrer Offerte an das An gebot gebunden.
2.2. Der Vertrag kommt durch eine schriftliche Annahmeerklärung und das Akzeptieren der hier vorliegenden Allgemeinen Ge schäftsbedingungen seitens des Kunden innerhalb dieser Frist zustande. Wird die Dienstleistung ohne ausdrückliche Auftrags erteilung erbracht, kommt der Vertrag stillschweigend zustan de, sobald der Kunde die Dienstleistung in Anspruch nimmt.
II. DIENSTLEISTUNGEN
3. Grundsätzliches
3.1. Die Agentur erbringt verschiedene Dienstleistungen im Bereich der Kommunikation, die ohne anderslautende Vereinbarung nach Aufwand (bspw. Stundenansatz) verrechnet werden. Der genaue Umfang der gegenüber dem Kunden zu erbringenden Dienstleistungen sowie die dafür geschuldete Entschädigung (Stundenansatz, etc.) ergibt sich aus der Vereinbarung zwischen den Parteien (mündliche Absprache, Auftragserteilung, Vertrag usw.).
3.2. Leistungen, die über die vertragliche Vereinbarung hinaus gehen, werden gesondert nach ihrem Aufwand in Rechnung gestellt. Sie werden durch die Agentur, sofern keine sofortige Reaktion seitens der Agentur erforderlich ist, nach Rücksprache mit dem Kunden erbracht.
3.3. Die Agentur ist berechtigt, die Ausführung einzelner Verpflichtungen aus dem Auftrag bzw. Leistungen für den Kunden ohne Zustimmung des Kunden auf Dritte (Substitute / Hilfspersonen) zu übertragen. Eine Abtretung des Auftrags durch den Kunden be darf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von der Agentur.
4. Konzept- und Ideenschutz
4.1. Hat der potentielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung: Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten der potentielle Kunde und Agentur in ein Vertragsverhältnis («Pitching-Ver trag»). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
4.2. Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
4.3. Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
4.4. Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes geniessen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
4.5. Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen ausserhalb des Korrektivs eines später abzuschliessenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
4.6. Sofern der potentielle Kunde behauptet, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert wurden, die er selber bereits vor der Präsentation entwickelt habe, so hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
4.7. Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Agentur dabei vergütet wurde.
4.8. Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Agentur ein.
5. Online Marketing Dienstleistungen
5.1. Die Agentur weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von «Social-Media-Kanälen» (z.B. Facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmässigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Agentur sicher zu, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von «Social-Media-Kanälen» einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, lässt sich die Agentur aber nicht dafür behaften, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.
5.2. Die vom Vertragspartner beauftragten Massnahmen des Keyword Marketing werden von der Agentur durch Mediaeinkauf umgesetzt. Die Aufträge erteilt die Agentur dabei im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners. Die Abrechnung der Mediakosten erfolgt direkt zwischen dem Vertragspartner und dem Medienunternehmen oder gemäss besonderer Vereinbarung zwischen der Agentur und dem Kunden. Nach Beendigung des Vertrages wird der Zugriff der Agentur auf das bei dem Medienunternehmen eingerichtete Konto (Account) beendet. Hier zu hat der Kunde der Agentur ein entsprechendes Konto anzugeben, welches zum Account hinzugefügt werden kann.
5.3. Die Agentur erstellt die Werbekampagne nach Vorgabe und in Abstimmung mit dem Kunden. Es kann allerdings nicht garantiert werden, dass die gewählten Keywords dazu führen, dass die Kundenseite in den Suchmaschinen immer in den ersten Treffern angezeigt wird. Es kann auch nicht garantiert werden, dass durch die Werbekampagne eine generelle Steigerung der Nachfrage erreicht wird. Nach den allgemeinen Erfahrungen ist in der Regel von einer Steigerung des Geschäftsvolumens und der Anfragen auszugehen
5.4. Die Agentur gewährleistet nicht, dass Leistungen Dritter, insbesondere Netzwerkdienstleistungen oder andere Beistellungen Dritter, stets unterbrechungs-, fehlerfrei und sicher vorhanden sind.
5.5. Alle mit den erbrachten Leistungen der Agentur zusammenhängenden urheberrechtlich geschützten Nutzungsrechte gehen nur insoweit ausschliesslich auf den Vertragspartner über, als der räumliche, zeitliche und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechts dem Vertragszweck entspricht. Die Agentur behält das Recht, die Leistungen für eigene Präsentationszwecke zu nutzen. Die Nutzungsrechte gehen ferner erst dann über, wenn der Vertragspartner seiner Zahlungspflicht ordnungsgemäss nachgekommen ist. Die Bearbeitung oder Umgestaltung der urheberrechtlich geschützten Leistungen sowie deren Veröffentlichung und Verwertung durch den Vertragspartner sind ohne Einwilligung der Agentur unzulässig. Selbständige Werke des Vertragspartners, die in zulässiger Nutzung der urheberrechtlich geschützten Leistungen geschaffen worden sind, bleiben hiervon unberührt
6. audiovisuelle Produktionen
6.1. Alle bei der Erfüllung des Vereinbarten Auftrags entstandenen Urheber- und allfällige andere Schutzrechte gehören aus schliesslich der Agentur. Der Kunde hat jedoch das unübertragbare Recht, die bei Erfüllung des Vereinbarten Auftrags entstandenen Arbeitsergebnisse privat und kommerziell zu nutzen. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Veräusserung der Arbeitsergebnisse an Drittpersonen ist nur mit schriftlicher Zustimmung von der Agentur zulässig. Eine Veränderung der Arbeitsergebnisse durch den Kunden ist ausdrücklich untersagt.
6.2. Sollte der Kunde der Agentur besondere Weisungen erteilen, ist es Sache des Kunden dafür zu sorgen, dass die Weisungen rechtmässig sind und insbesondere keine Urheber- oder sonstige Schutzrechte verletzt werden. Sollten dennoch Forderungen von Drittpersonen wegen Verletzung von Urheber- oder sonstigen Schutzrechten gegenüber der Agentur geltend gemacht werden, hält der Kunde die Agentur für den entstandenen Schaden und für die Kosten im Zusammenhang mit Massnahmen für die gerichtliche oder aussergerichtliche Erledigung eines Streits vollumfänglich schadlos.
6.3. Drei Monate nach Abschluss der Postproduktionsarbeiten wird das Material auf ein NAS-Archiv gespielt. Das Wiederherstellen aus dem Archiv zu erneutem Arbeiten mit dem Material wird mit pauschal CHF 300.00 in Rechnung gestellt. Übersteigt das Material 1 TB Platz, werden pro TB weitere CHF 250.00 in Rechnung gestellt.
7. Veranstaltungsdienstleistungen
7.1. Sämtliche Immaterialgüterrechte, deren Nutzungs- und Bearbeitungsrechte («Rechte») an den von der Agentur geschaffenen Erzeugnissen (wie insbesondere und nicht abschliessend Pläne, Zeichnungen, Muster, Modelle usw.) stehen im ausschliesslichen und uneingeschränkten Eigentum von der Agentur.
7.2. Die Agentur ist berechtigt, die bei der Vertragserfüllung verwendeten Ideen, Konzepte, Methoden und Techniken, ein schliesslich des erworbenen Know-hows, auch anderweitig frei zu verwenden. Die Geheimhaltung von vertraulichen Daten und Unterlagen der Kunden bleibt in jedem Fall gewahrt.
7.3. Die Agentur verpflichtet sich und ihre Mitarbeitenden zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ebenso der betrieblichen Vorschriften des Kunden.
7.4. Mitwirkungspflicht des Kunden: Der Kunde gibt der Agentur rechtzeitig alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Vorgaben bekannt. Nach Absprache muss der Kunde für die Stromversorgung und weitere Anschlüsse sorgen und wenn nötig ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume einschliesslich Arbeitsmittel sowie einen Raum zum Aufbewahren von Material und Werkzeug zur Verfügung stellen. Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die daraus entstehenden Folgen (z.B. Verzögerungen, Mehraufwände usw.) vom Kunden zu tragen.
7.5. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass die Agentur Daten des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden verarbeiten und nutzen darf. Weiterhin darf die Agentur die Tatsache des Vertragsverhältnisses und ihre konkrete Tätigkeit als Referenz verwenden, beispielsweise innerhalb von Angeboten oder bei Veranstaltungen.
7.6. Die Agentur ist befugt, ihr anvertraute, personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragserfüllung zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
7.7. Sämtliche Kundendaten werden in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung behandelt. Die Agentur erfasst nur personenbezogene Daten, die für den Vertragsabschluss und die Erfüllung des Auftrags erforderlich sind. Diese werden ohne die gesonderte Zustimmung des Kunden nicht weiterverarbeitet. Die Daten werden nur an Drittparteien weitergegeben, wenn dies für die Abwicklung des Auftrags notwendig ist.
III. RECHTE UND PFLICHTEN
8. Bereitschafts- und Reaktionszeit
8.1. Während der Bereitschaftszeit nimmt die Agentur Störungsmeldungen entgegen und erbringt ihre vereinbarungsgemäss geschuldeten Leistungen für Wartung und Pflege. Die Reaktionszeit dauert im Rahmen der Bereitschaftszeit vom Eingang der Meldung bis zur Reaktion einer Ansprechperson. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, gilt:
• Bereitschaftszeit: Montag– Freitag von 8.00 –17.00 Uhr (ohne allgemeine Feiertage und betriebliche Brückentage)
• Reaktionszeit: 5 Stunden
9. Mitwirkungspflicht
9.1. Die Agentur kann die vereinbarten Leistungen nur in dem Umfang erbringen, als der Kunde die dafür notwendigen und in seiner Verantwortung liegenden Voraussetzungen schafft. Der Kunde ist insbesondere für folgende Bereiche verantwortlich: Bestimmung fachkundiger und entscheidungsbefugter Ansprechpartner; unverzügliche Meldung bei Störungen und Fehlern mit einer möglichst genauen Problembeschreibung; rechtzeitige Bereitstellung benötigter Unterlagen und Informationen.
9.2. Fehlen der Agentur ausführungsrelevante Angaben oder Unterlagen, werden diese nicht rechtzeitig geliefert oder nachträglich durch den Kunden verändert und führt dies zu Verzögerungen oder Mehraufwand, sind die Folgen und insbesondere die daraus entstehenden Mehrkosten alleine vom Kunden zu tragen.
10. Verantwortung des Kunden
10.1. Der Kunde ist für seine Daten, insbesondere deren Richtigkeit, sowie die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen des Datenschutzes, verantwortlich. Er stellt sicher, dass er über alle übermittelten und verwendeten Daten verfügen darf.
10.2. Der Kunde verpflichtet sich die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Dies gilt vor allem in Bezug auf Arbeits- und Ruhezeiten. Weiter ist beim Beladen von Fahrzeugen das zulässige Gesamtgewicht einzuhalten. Wenn das Gewicht überschritten wird, wird ein weiteres Fahrzeug auf die Produktion gebucht und abgerechnet.
10.3. Der Kunde ist selbst verantwortlich, die notwendigen Bewilligungen, Konzessionen oder Lizenzen für den ordnungsgemässen Betrieb der von der Agentur zur Verfügung gestellten Gegenstände oder der zu erbringenden Dienstleistungen einzuholen und die damit verbundenen Gebühren zu bezahlen.
10.4. Stellt die Agentur für den Kunden die Infrastruktur für den automatischen Versand von Massenmails (bspw. Newsletter-Tool) bereit, bestätigt der Kunde mit der Bestellung der hierfür notwendigen Dienstleistungen, die für den Massenversand geltenden Gesetzesbestimmungen zu kennen und diese vollumfänglich einzuhalten. Der Kunde trägt somit die alleinige Verantwortung dafür, dass insbesondere die gesetzlichen Vorgaben betreffend E-Mail-Marketing bekannt sind und während der gesamten Dauer vollumfänglich umgesetzt bzw. eingehalten werden.
10.5. Die Instruktion der Mitarbeitenden, insbesondere hinsichtlich der korrekten Anwendung der von der Agentur bereitgestellten Mittel und der jeweils einzuhaltenden gesetzlichen Bestimmun gen, ist Sache des Kunden.
10.6. Die Verantwortung über die Zugangsdaten liegt beim Kunden. Die Agentur betrachtet Anwender, welche sich mit korrektem Benutzernamen und Passwort identifizieren, als vom Kunden legitimierte Nutzer.
10.7. Mit Unterzeichnung des Vertrages bestätigt der Kunde, dass er die von der Agentur gemieteten Gegenstände ausreichend gegen Feuer- und Elementarschäden sowie gegen Beschädigung und Diebstahl versichert hat. Bei Diebstahl ist der Kunde verpflichtet, Anzeige bei der Polizei zu machen und einen Polizeirapport erstellen zu lassen.
10.8. Der Kunde stellt zwei warme Mahlzeiten inkl. Getränke für die Verpflegung unserer Mitarbeitenden an Auf-/Abbau und Produktionstagen vor Ort zur Verfügung. Der genaue Bedarf wird von der Agentur nach Auftragserteilung festgelegt. (Alternativ über Spesenabrechnung 60.00 CHF pro Person und Tag)
11. Lieferung
11.1. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie zwischen der Agentur und dem Kunden schriftlich vereinbart wurden.
11.2. Betriebsstörungen, verzögerte Belieferungen oder Nichtbelieferung durch Vertragspartner der Agentur oder andere hindernde Umstände wie etwa Streik, höhere Gewalt oder dergleichen berechtigten die Agentur zur Verlängerung der Lieferfristen. Schadenersatzansprüche des Kunden aufgrund vorgenannter Verzögerungen sind ausgeschlossen.
11.3. Auftragsänderungen seitens des Kunden führen zur Aufhebung der vereinbarten Termine und Fristen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
12. Verzögerungen
12.1. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, die vorgegebenen Termine einzuhalten.
12.2. Verzögerungen sind so rasch wie möglich zu melden und führen zu einer angemessenen Verschiebung des Termins. Verzögerungen, welche die Agentur nicht verschuldet oder für welche sie keine Verantwortung trägt, berechtigen den Kunden nicht zum Vertragsrücktritt oder zur Geltendmachung von Schadenersatz.
13. Prüfung, Erfüllung und Abnahme
13.1. Der Kunde hat nach Auslieferung die Beschaffenheit und Funktionalität von Arbeitsresultaten, unverzüglich zu prüfen und Mängel umgehend der Agentur zu melden. Funktionieren die explizit vereinbarten Eigenschaften, gilt der Auftrag als erfüllt.
13.2. Die Abnahme gilt 30 Tage nach Auslieferung automatisch als er folgt, ausser der Kunde spricht vor Ablauf dieser Frist schriftlich eine Abnahmeverweigerung aus. Produkte und Arbeitsresultate gelten in jedem Fall als abgenommen und genehmigt, wenn der Kunde diese produktiv einsetzt.
13.3. Eine gemeinsame Abnahme mit Protokoll findet nur statt, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist.
13.4. Die Agentur ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Im Fall einer Teilleistung gilt die letzte Teilabnahme als Gesamtabnahme.
13.5. Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung. Mängel gelten als unerheblich, wenn das Arbeitsresultat in allen wesentlichen Funktionen nutzbar ist.
14. Garantieleistungen
14.1. Dem Kunden ist bekannt, dass die Agentur aufgrund der Komplexität und den vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten ihrer Dienstleistungen keine völlige Fehlerfreiheit garantieren kann.
14.2. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Funktionsfähigkeit der gelieferten Leistungen von verschiedenen Faktoren abhängig st, die von der Agentur nicht beeinflusst werden können (Hard und Software des Kunden, Bedienung, Datenübertragung, Updates, Eingriffe des Kunden oder Dritter, Stromausfall, etc.).
14.3. Liegt ein Mangel am Arbeitsresultat vor, insbesondere über vereinbarte Funktionen, kann der Kunde zunächst nur eine unentgeltliche Nachbesserung innert angemessener Frist verlangen. Die Agentur behält sich das Recht vor, auf ihr Nachbesserungsrecht zu verzichten.
14.4. Ist eine Nachbesserung nicht bzw. nicht in angemessener Zeit möglich oder hat die Agentur darauf verzichtet, kann der Kunde nur einen dem Minderwert entsprechenden Abzug von der Vergütung machen.
14.5. Die Agentur kann keine Garantie dafür übernehmen, dass ihre Arbeitsleistungen, dauernd, ununterbrochen und fehlerfrei in allen vom Kunden gewünschten Kombinationen eingesetzt wer den kann.
14.6. Für Software von Dritten wird jegliche Gewährleistung durch die Agentur wegbedungen, auch wenn solche Software in die Pro gramme der Agentur integriert wurde.
14.7. Die Garantierechte verjähren innerhalb von sechs Monaten ab Gesamtabnahme.
15. Haftung
15.1. Die Agentur haftet höchstens bis zu dem Betrag, welcher als Honorar für ein mangelfreies Produkt oder der fehlerfreien Dienstleistung vereinbart wurde. Für Vermögensschäden wie entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, eigene Aufwendungen des Kunden, Regressansprüche Dritter, Verzugsschäden, Schäden aus Datenverlust und Datenbeschädigung, Schäden aus der kommerziellen Anwendung der Produkte und für aus dem Beizug Dritter resultierende Kosten wird jede Haftung ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Bei Schäden, verursacht durch höhere Gewalt, haftet die Agentur nicht.
16. Zahlungskonditionen
16.1. Rechnungen der Agentur sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt zu bezahlen. Sämtliche Preisangaben verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer.
16.2. Nach Aufwand verrechnete Dienstleistungen werden monatlich mit schriftlichem Leistungsausweis in Rechnung gestellt. Die darin ausgewiesenen Leistungen gelten als anerkannt, wenn ihnen nicht innerhalb von 10 Tagen schriftlich widersprochen wird.
17. Laufzeit und Kündigungsmöglichkeiten
17.1. Laufzeitverträge können unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist beidseitig gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beginnt zu laufen, sobald die schriftliche Kündigung beim Vertragspartner eintrifft.
17.2. Tritt der Kunde nach der Auftragsbestätigung oder Auftragserteilung ganz oder teilweise vom Vertrag zurück, so haftet er für die vertraglich in der Auftragsbestätigung festgelegten Summe und allfällig bereits getätigte Aufwendungen von der Agentur wie folgt:
• Rücktritt bis 60 Tage vor Ausführungsbeginn: 25%
• Rücktritt bis 30 Tage vor Ausführungsbeginn: 75%
• Rücktritt bis 14 Tage vor Ausführungsbeginn: 100%
17.3. Sind durch die Agentur bereits Vorbereitungen erfolgt oder sind der Agentur anderweitige Kosten entstanden, welche die Annullationsentschädigung übersteigen, so kann die Agentur dem Kunden diesen tatsächlichen Aufwand sowie die tatsächlichen Kosten als Schaden in Rechnung stellen.
IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
18. Salvatorische Klausel
18.1. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser AGB als unwirksam erweisen, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
18.2. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.
19. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
19.1. Die Beziehung zwischen der Agentur und dem Kunden unterstehen ausschliesslich dem schweizerischen Recht. Dies gilt auch für den Fall, dass Kollisionsregeln des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG) ein ausländisches Recht im Einzelfall als anwendbar erklären sollten.
19.2. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist für beide Vertragspartner die Gemeinde Rheinfelden, AG und somit das Zivilkreisgericht Rheinfelden.
Stand: 06.05.2024